Checkliste: Trennung und Scheidung
aktualisiert am 31.01.24 von Antonia Birkeneder, Jennifer Reh DJI München, Georg-August-Universität Göttingen
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Checkliste: Trennung & Scheidung von Eheleuten
Was sollte ich während der Trennungszeit sowie bei einer Scheidung beachten?
Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Punkte, die bei einer Trennung und Scheidung von verheirateten Paaren zu beachten sind.
Trennungsverarbeitung und Begleitung der Kinder
- Auf Selbstfürsorge achten: Sie sollten sich Zeit und Raum geben, um die Trennung zu verarbeiten. Geben Sie Acht auf sich, und suchen Sie ggf. nach neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei Familie oder Freundinnen und Freunden.
- Gespräch mit den Kindern suchen und sie unterstützen: Wenn der Entschluss zur Trennung feststeht, sprechen Sie möglichst gemeinsam mit den Kindern über die Trennung und begleiten Sie Ihre Kinder bei der Trennungsbewältigung. Kümmern Sie sich darum, dass Ihre Kinder emotionale Unterstützung auch durch andere Personen als die Eltern erleben.
Beratungs- und Hilfsangebote
- Jugendamt oder Familien-/Erziehungsberatungsstellen: Nehmen Sie bei Bedarf frühzeitig Unterstützung durch das Jugendamt oder Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Anspruch. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
- Mediation: Bei Bedarf können Sie freiwillig mit der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner eine Mediation durchlaufen.
- Anwaltliche Beratung: Bei komplizierten Rechtsfragen sollten Sie ggf. anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Klärung der Wohnsituation
- Rechtliche Fragen klären: Für den Auszug aus bzw. den Verbleib in der Familienwohnung gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen, je nachdem, ob Sie in einer Miet- oder Eigentumswohnung, die im Mit- oder Alleineigentum eines Partners steht, leben (siehe unten).
- Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die alleinige Weiterfinanzierung der Familienwohnung: Bevor Sie sich für einen Verbleib in der bisherigen Familienwohnung entscheiden, sollten Sie Ihre finanziellen Möglichkeiten im Hinblick auf eine alleinige Weiterfinanzierung prüfen. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
- erhöhte Mietzahlung bzw. Lastentragung bei alleiniger Finanzierung
- ggf. finanzielle Belastung durch Unterhaltspflichten
- ggf. alleinige Kredittilgung für Immobilie bei entsprechender Kreditübernahme
- ggf. Wechsel der Steuerklasse nach Scheidung
- ggf. Reduzierung des Vermögens durch Zugewinnausgleich
- ggf. notwendige Aufstockung der Altersversorgung nach Versorgungsausgleich
- Berücksichtigung der Belange der im Haushalt lebenden Kinder: Ein Umzug nach der elterlichen Trennung kann für Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen. Versuchen Sie bei Ihrer Entscheidung bezüglich der Wohnsituation auch die Belange Ihrer Kinder zu berücksichtigen.
Rechtliche Vorgaben bei der Wohnungsaufteilung
(1) Wenn ein Ehepartner ausziehen soll und Sie sich diesbezüglich einig sind:
- Bei Mietwohnung:
- Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung: Einigung darüber treffen, wer künftig die Miete zahlen soll und beim Vermieter eine Entlassung des ausziehenden Ehepartners aus dem Mietvertrag (gemeinsame Mietwohnung) bzw. eine Vertragsübernahme des verbleibenden Ehepartners (ausziehender Ehepartner ist alleiniger Mieter) anfragen
- Nach der Scheidung: Mitteilung an Vermieter über Verbleib eines Ex-Ehepartners in der Wohnung ausreichend; Mietvertrag geht kraft Gesetzes über
- Bei Wohnung, die im Miteigentum der Ex-Partner steht: Es kann entweder ein Mietvertrag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen den Ex-Partnern geschlossen werden oder der Miteigentumsanteil kann gegen eine Ausgleichszahlung auf den in der Wohnung verbleibenden Ex-Partner übertragen werden. Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils kann eine Gewinnsteuer gemäß § 23 EStG anfallen.
(2) Wenn keine Einigung darüber erzielt wird, wer auszieht:
- Ein Antrag auf vorläufige Wohnungszuweisung für die Trennungszeit kann beim Familiengericht zur Vermeidung einer unbilligen Härte (z. B. bei Gefährdung des Kindeswohls oder in Gewaltfällen) gestellt werden. Das Familiengericht trifft damit eine vorläufige Benutzungsregelung über die Wohnung. Dem anderen (ausgewiesenen) Ehepartner ist unter Umständen aber eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
- Ein Antrag auf endgültige Wohnungszuweisung für die Zeit nach der Scheidung kann beim Familiengericht gestellt werden, wenn ein Ehepartner auf die Nutzung der Wohnung in stärkerem Maße angewiesen ist oder eine unbillige Härte besteht. Der Mietvertrag geht dann mit der gerichtlichen Entscheidung auf den verbleibenden Ex-Ehepartner über. Steht die Wohnung im Miteigentum, besteht ein beidseitiger Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages; die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt.
- Bei Miteigentum an der Familienwohnung kann jeder Ex-Partner nach der Trennung einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim Gericht stellen.
Aufteilung der Haushaltsgegenstände
- Einigung über Aufteilung der Haushaltsgegenstände treffen: Dabei sollte das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes Ex-Partners in Bezug auf die Wiederbeschaffung berücksichtigt werden.
- Bestandsaufnahme machen: Eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände kann helfen, den Überblick zu behalten und auf dieser Grundlage einen Teilungsvorschlag zu erarbeiten.
- Künftige Eigentumsverhältnisse klären: Sie sollten sich einigen, ob mit der Überlassung von Haushaltsgegenständen an einen Ex-Partner auch das Alleineigentum daran übertragen werden soll oder diese Gegenstände nur zur Benutzung überlassen werden.
- ggf. Einschaltung des Familiengerichts: Gelingt eine Einigung über die Hausratsteilung nicht, kann beim Familiengericht ein Antrag auf vorläufige bzw. endgültige Überlassung der Haushaltsgegenstände gestellt werden. Das Verfahren ist allerdings zeit- und kostenintensiv.
Regelungsaspekte bei gemeinsamen Kindern
- Passendes Betreuungsmodell finden:
Sie müssen sich überlegen, wie Sie in Zukunft die Betreuung Ihrer Kinder gestalten wollen. Es gibt verschiedene Betreuungsmodelle für Trennungsfamilien. Bei der individuellen Entscheidung für ein Betreuungsmodell spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Haben Sie Ihre Wahl getroffen, kann es sich anbieten, eine schriftliche Elternvereinbarung zur Regelung der Betreuung bzw. des Umgangs aufzusetzen.
- Unterstützungsangebote wahrnehmen: Bei der Ausgestaltung der Betreuung bzw. des Umgangs nach einer Trennung leisten Familien- und Erziehungsberatungsstellen sowie das Jugendamt kostenlose Unterstützung. Daneben kann eine Regelung auch im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeitet werden.
- ggf. Antrag beim Familiengericht stellen: Gelingt eine Einigung über die Betreuung nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen.
- Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge:
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Es gelten jedoch Besonderheiten bei der Ausübung. Während die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam entscheiden müssen, kann der (haupt-)betreuende Elternteil in Alltagsangelegenheiten bzw. der umgangsberechtigte Elternteil in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden.
- ggf. Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in einzelnen wichtigen Angelegenheiten des Kindes: Wenn Sie sich bei einzelnen Fragen nicht einigen können, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in diesem Fall gestellt werden. Das Gericht überträgt die Entscheidungsbefugnis im Streitpunkt nach Prüfung des Kindeswohls auf einen Elternteil.
- ggf. Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. eines Teilbereichs der elterlichen Sorge: Bei erheblichen und dauerhaften Konflikten zwischen den Eltern, bei Gewaltvorkommnissen oder bei Weigerung bzw. Unvermögen eines Elternteils, sich an der elterlichen Sorge zu beteiligen, kann ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht beim Familiengericht bzw. auf Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge (z. B. Gesundheitsfürsorge) gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet im Sinne des Kindeswohls.
- Kindergeldbezug klären: Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach einer Trennung müssen Sie sich einigen, wer in Zukunft das Kindergeld ausgezahlt bekommt und eine Änderung der Familienkasse mitteilen. In der Regel bekommt der hauptbetreuende Elternteil das Kindergeld ausgezahlt. Die Hälfte des Kindergeldes ist auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
- Wohnsitzmeldung der Kinder: Kinder können lediglich einen melderechtlichen Wohnsitz haben. Wird das Kind im Residenzmodell oder im asymmetrischen Wechselmodell betreut, hat das Kind seinen Wohnsitz beim haupt- bzw. überwiegend betreuenden Elternteil. Wenn ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird, müssen die Eltern eine Einigung darüber treffen, wo das Kind gemeldet wird und gegenüber der Meldebehörde eine gemeinsame Erklärung abgeben.
Wichtige Unterlagen
- Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente: Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente sollten sicher verwahrt werden. Bei gemeinschaftlichen Unterlagen sollten Sie klären, wer diese behält. Der jeweils andere Ehepartner sollte sich eine (beglaubigte) Kopie anfertigen. Zu den wichtigen Dokumenten gehören Personalausweis und Reisepass, Geburtsurkunden (die eigene und die der Kinder), Heiratsurkunde, ggf. Ehevertrag, Arbeitspapiere, Versicherungsverträge, Zeugnisse, behördliche Bescheide, Fahrzeugscheine und -briefe, ggf. Mietvertrag, Mietkautionskonto und Passwörter.
- Ggf. Ehevertrag prüfen: Ist ein Ehevertrag vorhanden, sollten die darin getroffenen Vereinbarungen geprüft werden.
Versicherungen
Krankenversicherungsschutz klären:
- Fortbestehen der Familienkrankenversicherung bis zur Scheidung: Sind Sie in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, bleibt der Krankenversicherungsschutz bis zur Scheidung bestehen, solange Sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Gleiches gilt für Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihren Ex-Partnerin, wenn sie bzw. er familienversichert ist. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils erlischt die Familienversicherung und es müssen eigene Beiträge entrichtet werden.
Weitere Versicherungen:
- Bestehende Versicherungen prüfen und ggf. kündigen: Beachten Sie, dass Familientarife spätestens mit der Scheidung enden. Nicht mehr benötigte Versicherungen sollten gekündigt werden (z. B. Riesterrente, denn die Kinderzuschläge fließen dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält).
- Ggf. Versicherungen auf einen Elternteil umschreiben: Um sicherzustellen, dass auch die gemeinsamen Kinder weiterhin versichert sind (z. B. in der Privathaftpflichtversicherung), kann es notwendig sein, dass Versicherungen auf einen Elternteil umgeschrieben werden.
- Ggf. Bezugsrechte ändern: Wenn mit der Trennung eine andere Person mögliche Versicherungsleistungen beziehen soll (z. B. bei einer Lebensversicherung), sollten die Bezugsrechte geändert werden.
- Ggf. neue Versicherungen für sich abschließen: Es sollte geprüft werden, ob nach der Trennung neue Versicherungen für sich selbst abzuschließen sind. Beachten Sie, dass nach der Trennung das eigene Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) meist wichtiger wird und es daher ratsam ist, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Verträge
- Gemeinsam abgeschlossene Verträge prüfen und ggf. kündigen oder übertragen (z. B. Verträge für Telefon- und Internet, Strom, Heizung, Abonnements)
- Ausziehende Person bleibt bei gemeinsam abgeschlossenen Verträgen bis zur Kündigung Vertragspartei und ist im Außenverhältnis weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Vertrag nicht mehr nutzt.
Gemeinsam genutzte Konten
Bei Gemeinschaftskonten:
- Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren
- Gemeinschaftskonto so bald wie möglich auflösen; dafür ist beidseitige Zustimmung erforderlich
- bei einem „Oder-Konto“ bis zur Kontoauflösung: Einzelverfügungsberechtigung des anderen Partners gegenüber der Bank schriftlich oder persönlich in der Bankfiliale widerrufen
- Zahlungsverkehr im Blick behalten
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
- ggf. Einzahlungen (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf ein eigenes Konto umleiten
Bei Einzelkonto mit Kontovollmacht für den Ex-Partner:
- Kontovollmacht sobald wie möglich widerrufen
- Änderung der Zugangskennung für Online-Banking, ggf. Sperre der zweiten EC-Karte/Kreditkarte des Ex-Partners
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
- als bevollmächtigter Partner: eigenes Konto einrichten, wenn nur das Partnerkonto genutzt wurde und ggf. Einzahlungen auf Partnerkonto (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf eigenes Konto umleiten
Staatliche Leistungen
- Unterhaltsvorschuss wird nach einer Trennung gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind zahlt.
- Wohngeld soll dabei helfen, die Miete zu bezahlen und Belastungen bei einem Eigenheim zu mindern. Beziehen Sie bereits Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde melden, wenn sich das Gesamteinkommen oder die Anzahl der Wohngeldberechtigten nach der Trennung verändert. Auch das Betreuungsmodell und Unterhaltszahlungen können Einfluss auf den Wohngeldbezug haben.
- Nach einer Trennung kann weiterhin oder auch erstmalig ein Anspruch auf Bürgergeld für Sie und Ihr Kind bestehen. Welcher Elternteil unter welchen Voraussetzungen Bürgergeld für das Kind beantragen kann, erfahren Sie hier . Zudem kann für einen oder beide Elternteile ein Anspruch auf trennungsbedingten Mehrbedarf entstehen.
- Das Bildungspaket kommt Kindern aus einkommensschwachen Familien unmittelbar zu Gute, da z. B. Kosten für das Mittagessen oder für das Schülerticket übernommen werden.
- Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt der Kinder ausreicht. Nach einer Trennung kann derjenige Elternteil den Kinderzuschlag beantragen, der das Kindergeld bezieht.
- Alle Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen, können Elterngeld erhalten. Bei getrenntlebenden Eltern entscheidet das Betreuungsmodell darüber, ob beide Eltern das Elterngeld erhalten oder nur ein Elternteil anspruchsberechtigt ist.
Steuerklasse und Kinderfreibeträge
- Wahlrecht im Trennungsjahr: Bis zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres kann die gemeinsame steuerliche Veranlagung beibehalten oder bereits eine getrennte steuerliche Veranlagung beantragt werden. Es empfiehlt sich eine Beratung einzuholen, um festzustellen, was günstiger ist.
- Änderung der Steuerklasse nach Ablauf des Trennungsjahres: Ab dem 1. Januar des Folgejahres der Trennung muss eine Änderung der Steuerklasse erfolgen. Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist dann nicht mehr möglich.
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehenden Elternteilen steht ein jährlicher Entlastungsbetrag zu, der durch einen Wechsel in die Steuerklasse 2 beantragt werden kann. Bei einer geteilten Betreuung müssen sich die Eltern einigen, wem der Entlastungsbetrag zukommen soll.
- Steuerlicher Kinderfreibetrag: Das Finanzamt prüft ab dem Folgejahr nach der Trennung für jeden Elternteil, ob jeweils der Bezug von Kindergeld oder die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist. Dafür wird jeweils das halbe Kindergeld zugrunde gelegt.
Aufteilung von Vermögen und Schulden
- gemeinsam erworbenes Vermögen fair aufteilen: Sie können das Vermögen entweder tatsächlich teilen (z. B. bei Wertpapieren) oder den Erlös aus dem Verkauf des gemeinsamen Eigentums (z. B. bei Immobilien). Es sind auch individuelle Lösungen denkbar, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden können (z. B. ein Ex-Partner bekommt das Auto, der andere dafür den Wohnwagen). Berücksichtigen Sie dabei die Belange gemeinsamer Kinder sowie Ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse.
- gemeinsame Schuldentragung auch nach der Trennung/Scheidung: Nach der Trennung bzw. Scheidung haften grundsätzlich beide Ex-Partner gegenüber dem Schuldner (z. B. der Bank) weiterhin für gemeinsam aufgenommene Schulden (z. B. einen Kredit).
- ggf. Vereinbarung über Schuldentragung im Innenverhältnis schließen: Anlässlich der Trennung oder Scheidung kann eine neue Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen den Ex-Partnern darüber geschlossen werden, wer von beiden die Verbindlichkeit begleichen soll. Im Außenverhältnis zum Schuldner kann dann eine Entlassung aus dem Vertrag angefragt werden.
Unterhaltszahlungen
Bei Einigkeit über Unterhaltszahlungen:
- Kindesunterhalt: Nach einer Trennung der Eltern haben Kinder in der Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Mindesthöhe des Kindesunterhalts ist gesetzlich festgelegt. Die genaue Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle . Welcher Elternteil in welcher Höhe für den Kindesunterhalt aufkommen muss, ist vom gewählten Betreuungsmodell abhängig. Sie können die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich konkretisieren. Dafür empfiehlt sich in der Regel eine anwaltliche Beratung.
- Unterhalt des betreuenden Elternteils: Betreut ein Elternteil nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ganz überwiegend allein, ist daneben häufig keine (volle) Erwerbstätigkeit möglich. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltzahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).
- Trennungs- bzw. nachehelicher Unterhalt: Nach der Trennung bzw. nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ehepartner Anspruch auf Unterhalt in Form von Trennungsunterhalt bzw. nachehelichem Unterhalt haben. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltszahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).
Wenn keine Einigung über Unterhaltszahlungen gelingt:
- Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Wenn Einigungsversuche fehlgeschlagen sind, empfiehlt es sich in der Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen, und ggf. vor dem Familiengericht einzuklagen.
- Aufforderung zur Vermögensauskunft und Unterhaltszahlung: Die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner sollte schriftlich dazu aufgefordert werden, Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind, kann direkt dazu aufgefordert werden, ab sofort einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Dabei sollte der Nachweis des Schriftverkehrs durch Einschreiben oder Empfangsquittung sichergestellt werden. Die Zahlungsaufforderung gewährleistet, dass der Unterhalt auch rückwirkend noch geltend gemacht werden kann.
- Höhe des Unterhalts ausrechnen: Die Höhe des vorläufig eingeforderten Betrags kann anhand zur Verfügung gestellter Unterlagen (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, letzter Steuerbescheid mit Erklärung und allen Anlagen; bei Selbstständigen: Einkommensnachweise der letzten drei Jahre) oder, wenn diese nicht herausgegeben werden, anhand eigener Kenntnisse über Einkünfte der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners errechnet werden. Beim Kindesunterhalt ist die Höhe des Barunterhalts abhängig vom Betreuungsmodell; informieren Sie sich hier . Beim Betreuungsunterhalt finden Sie hier eine Anleitung zur Berechnung der Unterhaltshöhe; für den Ehegattenunterhalt finden Sie hier Informationen.
- In Verzug setzen: Fordern Sie den anderen Elternteil bzw. Ihren Ex-Partner zur Zahlung des Unterhalts zu einem bestimmten Termin auf. Der Unterhalt kann in einem späteren Gerichtsverfahren ab dem Zeitpunkt des Verzugs rückwirkend geltend gemacht werden.
- ggf. Klage auf Unterhalt beim Gericht einreichen: Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, können Sie den Unterhalt vor Gericht einklagen.
- Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen: Wenn Kindesunterhalt trotz aller Bemühungen nicht gezahlt wird, kann bei der Unterhaltsvorschussstelle ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden (rückwirkend aber nur für maximal einen Monat).
Erbfolge
- Gesetzliches Erbrecht während der Trennungszeit: Beachten Sie, dass nicht schon mit der Trennung, sondern erst mit der Scheidung das gesetzliche Erbrecht der getrennten Ehepartnerin oder des getrennten Ehepartners erlischt.
- ggf. gemeinschaftliches Testament widerrufen
- ggf. Testament ändern oder verfassen (und gesetzliches Erbrecht des Ehepartners ausschließen)
- ggf. gemeinschaftlichen Erbvertrag widerrufen
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsversprechen
- Zukünftige Leistungserbringung klären: Wenn Angehörige finanziell oder nicht finanziell (z. B. durch Pflegeleistungen) durch die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner unterstützt wurden, sollten Sie sich einig werden, ob und in welcher Form diese Leistung in Zukunft bestehen bleibt.
Zugewinnausgleich
- Güterstand überprüfen: Der Zugewinnausgleich findet anlässlich der Scheidung nur statt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist automatisch der Fall, wenn Sie keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen haben.
- ggf. individuelle Scheidungsfolgenvereinbarung treffen: Auch bei einer Zugewinngemeinschaft noch anlässlich der Scheidung eine auf Ihre Situation angepasste Regelung zum Vermögensausgleich treffen. Dafür sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
- Eigene Vermögensaufstellung bis zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) erstellen: Aus der Vermögensaufstellung sollte das eigene Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe genau hervorgehen (z. B. durch Vorlage von Konto- und Depotauszügen, Sparverträgen, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen, Darlehensverträge, Grundbuchauszüge, Sachverzeichnisse).
- Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren beantragen lassen: Der Antrag kann nur durch eine anwaltliche Vertretung gestellt werden. Lassen Sie sich vorher ausführlich anwaltliche beraten und sprechen Sie sich auch mit Ihrem Ex-Partner ab, um einer (kostenintensiven) Verlängerung des Scheidungsverfahrens zuvorzukommen.
- ggf. Möglichkeit eines frühzeitigen Zugewinnausgleichs prüfen (lassen): Insbesondere bei langer Trennungszeit kann ein Zugewinnausgleich schon vor dem Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Lassen Sie dies ggf. anwaltlich prüfen.
Versorgungsausgleich
- ggf. außergerichtliche Einigung über Durchführung des Versorgungsausgleichs treffen: Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch durchgeführt, es sei denn, die Ehe bestand kürzer als drei Jahre. Sie können sich mit Ihrem Ex-Partner jedoch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung über die Aufteilung der Versorgungsanwartschaften einigen. Diese muss notariell beurkundet werden.
- ansonsten Aufstellung über während der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaften für das Gerichtsverfahren erstellen (z. B. Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblicher Altersvorsorge etc.)
Scheidungsverfahren
- Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beauftragen: In Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich die Pflicht zur anwaltlichen Vertretung. Eine gemeinsame Vertretung der Eheleute vor dem Familiengericht ist nicht möglich. Für bestimmte Verfahrenshandlungen ist allerdings keine anwaltliche Vertretung notwendig (z. B. Zustimmung zum Scheidungsantrag). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es meistens ausreichend, wenn nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten wird. Sprechen Sie sich hierzu ab. Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich auch im Hinblick auf zu klärende Folgefragen, die mit der Scheidung zusammenhängen.
- ggf. außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung treffen: Rechtsfragen, die anlässlich der Scheidung auftreten, können die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich regeln (z. B. Unterhaltszahlungen, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Aufteilung von Haushaltsgegenständen und Ehewohnung, Aufteilung gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Schulden). Zu Wirksamkeit ist eine notarielle Beurkundung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich erforderlich. Vor Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
- Scheidungsantrag einreichen: Der scheidungswillige Ehepartner kann nach Ablauf des Trennungsjahres durch die beauftragte Rechtsanwältin bzw. den beauftragen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Mit Einreichung des Scheidungsantrags wird das Scheidungsverfahren eingeleitet.
- Ggf. Beratungs- und/oder Verfahrenskostenhilfe beantragen: Ein Scheidungsverfahren kostet Geld. Bei kleinen Einkommen können Sie für die anwaltliche Beratung im Vorfeld des Verfahrens ggf. Beratungshilfe beantragen. Für die mit dem Scheidungsverfahren entstandenen Kosten kann ggf. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
- Zahlung des Gerichtskostenvorschusses: Der antragstellende Ehepartner muss einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe des voraussichtlichen Verfahrenswertes leisten. Diese Zahlung ist Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts. Nach Durchführung der Scheidung und Abschluss des Verfahrens ergeht durch das Gericht eine Kostenentscheidung, bei dem die Verfahrenskosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben, also geteilt werden. Der Ehepartner, der den Vorschuss geleistet hat, kann sich den auf die Gegenseite entfallenden Anteil erstatten lassen.
- Nachweis des Trennungszeitpunkts: Wollen Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, reicht es in der Regel aus, wenn beide Ehepartner vor dem Familiengericht übereinstimmend vortragen, dass Sie bereits ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr). Ist nur ein Ehepartner scheidungswillig, muss dieser den Ablauf des Trennungsjahres und das Scheitern der Ehe nachweisen (z. B. durch neuen Mietvertrag, Meldebescheinigung, Zeugenbeweis, schriftlichen Nachweis mit Zugangsbestätigung). Leben die Ehepartner schon drei Jahre getrennt, nimmt das Familiengericht ein Scheitern der Ehe an.
Checkliste: Trennung unverheirateter Paare
Was sollte ich bei einer Trennung beachten, wenn ich nicht verheiratet bin?
Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Punkte, die bei einer Trennung zu beachten sind, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.
Trennungsverarbeitung und Begleitung der Kinder
- Auf Selbstfürsorge achten: Sie sollten sich Zeit und Raum geben, um die Trennung zu verarbeiten. Geben Sie Acht auf sich, und suchen Sie ggf. nach neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei Familie oder Freundinnen und Freunden.
- Gespräch mit den Kindern suchen und sie unterstützen: Wenn der Entschluss zur Trennung feststeht, sprechen Sie möglichst gemeinsam mit den Kindern über die Trennung und begleiten Sie Ihre Kinder bei der Trennungsbewältigung. Kümmern Sie sich darum, dass Ihre Kinder emotionale Unterstützung auch durch andere Personen als die Eltern erleben.
Beratungs- und Hilfsangebote
- Jugendamt oder Familien-/Erziehungsberatungsstellen: Nehmen Sie bei Bedarf frühzeitig Unterstützung durch das Jugendamt oder Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Anspruch. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
- Mediation: Bei Bedarf können Sie freiwillig mit der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner eine Mediation durchlaufen.
- Anwaltliche Beratung: Bei komplizierten Rechtsfragen sollten Sie ggf. anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Klärung der Wohnsituation
- Rechtliche Fragen klären: Für den Auszug aus bzw. den Verbleib in der Familienwohnung gelten unterschiedliche rechtliche Regelungen, je nachdem, ob Sie in einer Miet- oder Eigentumswohnung, die im Mit- oder Alleineigentum eines Partners steht, leben (siehe unten).
- Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die alleinige Weiterfinanzierung der Familienwohnung: Bevor Sie sich für einen Verbleib in der bisherigen Familienwohnung entscheiden, sollten Sie Ihre finanziellen Möglichkeiten im Hinblick auf eine alleinige Weiterfinanzierung prüfen. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:
- erhöhte Mietzahlung bzw. Lastentragung bei alleiniger Finanzierung
- ggf. finanzielle Belastung durch Unterhaltspflichten
- ggf. alleinige Kredittilgung für Immobilie bei entsprechender Kreditübernahme
- Berücksichtigung der Belange der im Haushalt lebenden Kinder: Ein Umzug nach der elterlichen Trennung kann für Kinder eine zusätzliche Belastung darstellen. Versuchen Sie bei Ihrer Entscheidung bezüglich der Wohnsituation auch die Belange Ihrer Kinder zu berücksichtigen.
Rechtliche Vorgaben bei der Wohnungsaufteilung
(1) Wenn einer der Partner ausziehen soll und hierüber Einigkeit besteht:
- Bei Mietwohnung: Einigung darüber treffen, wer künftig die Miete zahlen soll und beim Vermieter eine Entlassung des ausziehenden Partners aus dem Mietvertrag (gemeinsame Mietwohnung) bzw. eine Vertragsübernahme des verbleibenden Partners (ausziehende Person ist alleiniger Mieter) anfragen
- Bei Wohnung, die im Miteigentum der Ex-Partner steht: Es kann entweder ein Mietvertrag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen den Ex-Partnern geschlossen werden oder der Miteigentumsanteil kann gegen eine Ausgleichszahlung auf den in der Wohnung verbleibenden Ex-Partner übertragen werden. Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils kann eine Gewinnsteuer gemäß § 23 EStG sowie die Grunderwerbssteuer anfallen.
(2) Wenn keine Einigung darüber erzielt wird, wer auszieht:
- Miet- und Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend: Bei nicht verheirateten Paaren sind bei der Frage, wer ausziehen muss, die Miet- bzw. Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend. Stehen beide Personen im Mietvertrag bzw. sind beide Miteigentümer, kann ein Auszug der anderen Person nicht erzwungen werden. Bei Miteigentum kann ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim Gericht gestellt werden.
- ggf. Antrag auf Wohnungszuweisung: In Fällen (drohender) häuslicher Gewalt kann bei Gericht eine (vorübergehende) Nutzungsüberlassung der Wohnung beantragt werden.
Aufteilung der Haushaltsgegenstände
- Einigung über Aufteilung der Haushaltsgegenstände treffen: Dabei sollte das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes Ex-Partners in Bezug auf die Wiederbeschaffung berücksichtigt werden.
- Bestandsaufnahme machen: Eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände kann helfen, den Überblick zu behalten und auf dieser Grundlage einen Teilungsvorschlag zu erarbeiten.
- Künftige Eigentumsverhältnisse klären: Sie sollten sich einigen, ob mit der Überlassung von Haushaltsgegenständen an einen Ex-Partner auch das Alleineigentum daran übertragen werden soll oder diese Gegenstände nur zur Benutzung überlassen werden.
- ggf. Verkauf und Erlösteilung bei Uneinigkeit: Können Sie sich nicht über die Hausratsteilung einigen, sieht das Gesetz die Aufteilung gleichartiger Gegenstände oder den Verkauf der Gegenstände mit anschließender Erlösteilung vor. Sie können aber auch das Los entscheiden lassen.
Regelungsaspekte bei gemeinsamen Kindern
- Passendes Betreuungsmodell finden:
Sie müssen sich überlegen, wie Sie in Zukunft die Betreuung Ihrer Kinder gestalten wollen. Es gibt verschiedene Betreuungsmodelle für Trennungsfamilien. Bei der individuellen Entscheidung für ein Betreuungsmodell spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Haben Sie Ihre Wahl getroffen, kann es sich anbieten, eine schriftliche Elternvereinbarung zur Regelung der Betreuung bzw. des Umgangs aufzusetzen.
- Unterstützungsangebote wahrnehmen: Bei der Ausgestaltung der Betreuung bzw. des Umgangs nach einer Trennung leisten Familien- und Erziehungsberatungsstellen sowie das Jugendamt kostenlose Unterstützung. Daneben kann eine Regelung auch im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeitet werden.
- ggf. Antrag beim Familiengericht stellen: Gelingt eine Einigung über die Betreuung nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eine Umgangs- bzw. Betreuungsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls festlegen.
- Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge:
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Es gelten jedoch Besonderheiten bei der Ausübung. Während die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam entscheiden müssen, kann der (haupt-)betreuende Elternteil in Alltagsangelegenheiten bzw. der umgangsberechtigte Elternteil in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden.
- ggf. Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in einzelnen wichtigen Angelegenheiten des Kindes: Wenn Sie sich bei einzelnen Fragen nicht einigen können, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidung in diesem Fall gestellt werden. Das Ge-richt überträgt die Entscheidungsbefugnis im Streitpunkt nach Prüfung des Kindeswohls auf einen Elternteil.
- ggf. Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bzw. eines Teilbereichs der elterlichen Sorge: Bei erheblichen und dauerhaften Konflikten zwischen den Eltern, bei Gewaltvorkommnissen oder bei Weigerung bzw. Unvermögen eines Elternteils, sich an der elterlichen Sorge zu beteiligen, kann ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht beim Familiengericht bzw. auf Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge (z. B. Gesundheitsfürsorge) gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet im Sinne des Kindeswohls.
- Kindergeldbezug klären: Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt. Nach einer Trennung müssen Sie sich einigen, wer in Zukunft das Kindergeld ausgezahlt bekommt und eine Änderung der Familienkasse mitteilen. In der Regel bekommt der hauptbetreuende Elternteil das Kindergeld ausgezahlt. Die Hälfte des Kindergeldes ist auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
- Wohnsitzmeldung der Kinder: Kinder können lediglich einen melderechtlichen Wohnsitz haben. Wird das Kind im Residenzmodell oder im asymmetrischen Wechselmodell betreut, hat das Kind seinen Wohnsitz beim haupt- bzw. überwiegend betreuenden Elternteil. Wenn ein paritätisches Wechselmodell praktiziert wird, müssen die Eltern eine Einigung darüber treffen, wo das Kind gemeldet wird und gegenüber der Meldebehörde eine gemeinsame Erklärung abgeben.
Wichtige Unterlagen
- Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente: Persönliche und vermögensrechtliche Unterlagen und Dokumente sollten sicher verwahrt werden. Bei gemeinschaftlichen Unterlagen sollten Sie klären, wer diese behält. Der jeweils andere Ehepartner sollte sich eine (beglaubigte) Kopie anfertigen. Zu den wichtigen Dokumenten gehören Personalausweis und Reisepass, Geburtsurkunden (die eigene und die der Kinder), ggf. Partnerschaftsvertrag, Arbeitspapiere, Versicherungsverträge, Zeugnisse, behördliche Bescheide, Fahrzeugscheine und -briefe, ggf. Mietvertrag, Mietkautionskonto und Passwörter.
- Ggf. Partnerschaftsvertrag prüfen: Ist ein Partnerschaftsvertrag vorhanden, sollten die darin getroffenen Vereinbarungen geprüft werden.
Versicherungen
- Bestehende Versicherungen prüfen und ggf. kündigen: Beachten Sie, dass Familientarife mit der Trennung enden. Nicht mehr benötigte Versicherungen sollten gekündigt werden (z. B. Riesterrente, denn die Kinderzuschläge fließen dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält).
- ggf. Versicherungen auf einen Elternteil umschreiben: Um sicherzustellen, dass auch die gemeinsamen Kinder weiterhin versichert sind (z. B. in der Privathaftpflichtversicherung), kann es notwendig sein, dass Versicherungen auf einen Elternteil umgeschrieben werden.
- ggf. Bezugsrechte ändern: Wenn mit der Trennung eine andere Person mögliche Versicherungsleistungen beziehen soll (z. B. bei einer Lebensversicherung), sollten die Bezugsrechte geändert werden.
- ggf. neue Versicherungen für sich abschließen: Es sollte geprüft werden, ob nach der Trennung neue Versicherungen für sich selbst abzuschließen sind. Beachten Sie, dass nach der Trennung das eigene Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) meist wichtiger wird und es daher ratsam ist, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu prüfen.
Verträge
- Gemeinsam abgeschlossene Verträge prüfen und ggf. kündigen oder übertragen (z. B. Verträge für Telefon- und Internet, Strom, Heizung, Abonnements)
- Ausziehende Person bleibt bei gemeinsam abgeschlossenen Verträgen bis zur Kündigung Vertragspartei und ist im Außenverhältnis weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Vertrag nicht mehr nutzt.
Gemeinsam genutzte Konten
Bei Gemeinschaftskonten:
- Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren
- Gemeinschaftskonto so bald wie möglich auflösen; dafür ist beidseitige Zustimmung erforderlich
- bei einem „Oder-Konto“ bis zur Kontoauflösung: Einzelverfügungsberechtigung des anderen Partners gegenüber der Bank schriftlich oder persönlich in der Bankfiliale widerrufen
- Zahlungsverkehr im Blick behalten
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
- ggf. Einzahlungen (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf ein eigenes Konto umleiten
Bei Einzelkonto mit Kontovollmacht für den Ex-Partner:
- Kontovollmacht sobald wie möglich widerrufen
- Änderung der Zugangskennung für Online-Banking, ggf. Sperre der zweiten EC-Karte/Kreditkarte des Ex-Partners
- ggf. Lastschriftmandate und wiederkehrende Abbuchungsaufträge überprüfen
- als bevollmächtigter Partner: eigenes Konto einrichten, wenn nur das Partnerkonto genutzt wurde und ggf. Einzahlungen auf Partnerkonto (z. B. Gehalt, Rentenzahlungen) auf eigenes Konto umleiten
Staatliche Leistungen
- Unterhaltsvorschuss wird nach einer Trennung gezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig, unregelmäßig oder gar keinen Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind zahlt.
- Wohngeld soll dabei helfen, die Miete zu bezahlen und Belastungen bei einem Eigenheim zu mindern. Beziehen Sie bereits Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde melden, wenn sich das Gesamteinkommen oder die Anzahl der Wohngeldberechtigten nach der Trennung verändert. Auch das Betreuungsmodell und Unterhaltszahlungen können Einfluss auf den Wohngeldbezug haben.
- Nach einer Trennung kann weiterhin oder auch erstmalig ein Anspruch auf Bürgergeld für Sie und Ihr Kind bestehen. Welcher Elternteil unter welchen Voraussetzungen Bürgergeld für das Kind beantragen kann, erfahren Sie hier . Zudem kann für einen oder beide Elternteile ein Anspruch auf trennungsbedingten Mehrbedarf entstehen.
- Das Bildungspaket kommt Kindern aus einkommensschwachen Familien unmittelbar zu Gute, da z. B. Kosten für das Mittagessen oder für das Schülerticket übernommen werden.
- Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt der Kinder ausreicht. Nach einer Trennung kann derjenige Elternteil den Kinderzuschlag beantragen, der das Kindergeld bezieht.
- Alle Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen, können Elterngeld erhalten. Bei getrenntlebenden Eltern entscheidet das Betreuungsmodell darüber, ob beide Eltern das Elterngeld erhalten oder nur ein Elternteil anspruchsberechtigt ist.
Steuerklasse und Kinderfreibeträge
- Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehenden Elternteilen steht ein jährlicher Entlastungsbetrag zu, der durch einen Wechsel in die Steuerklasse 2 beantragt werden kann. Bei einer geteilten Betreuung müssen sich die Eltern einigen, wem der Entlastungsbetrag zukommen soll.
- Steuerlicher Kinderfreibetrag: Das Finanzamt prüft ab dem Folgejahr nach der Trennung für jeden Elternteil, ob jeweils der Bezug von Kindergeld oder die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags günstiger ist. Dafür wird jeweils das halbe Kindergeld zugrunde gelegt.
Aufteilung von Vermögen und Schulden
- gemeinsam erworbenes Vermögen fair aufteilen: Sie können das Vermögen entweder tatsächlich teilen (z. B. bei Wertpapieren) oder den Erlös aus dem Verkauf des gemeinsamen Eigentums (z. B. bei Immobilien). Es sind auch individuelle Lösungen denkbar, die in einer Trennungsfolgenvereinbarung festgehalten werden können (z. B. ein Ex-Partner bekommt das Auto, der andere dafür den Wohnwagen). Berücksichtigen Sie dabei die Belange gemeinsamer Kinder sowie Ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse.
- gemeinsame Schuldentragung auch nach der Trennung: Nach der Trennung haften grundsätzlich beide Ex-Partner gegenüber dem Schuldner (z. B. der Bank) weiterhin für gemeinsam aufgenommene Schulden (z. B. einen Kredit).
- ggf. Vereinbarung über Schuldentragung im Innenverhältnis schließen: Anlässlich der Trennung kann eine neue Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen den Ex-Partnern darüber geschlossen werden, wer von beiden die Verbindlichkeit begleichen soll. Im Außenverhältnis zum Schuldner kann dann eine Entlassung aus dem Vertrag angefragt werden.
Unterhaltszahlungen
Bei Einigkeit über Unterhaltszahlungen:
- Kindesunterhalt: Nach einer Trennung der Eltern haben Kinder in der Regel einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Die Mindesthöhe des Kindesunterhalts ist gesetzlich festgelegt. Die genaue Unterhaltshöhe ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle . Welcher Elternteil in welcher Höhe für den Kindesunterhalt aufkommen muss, ist vom gewählten Betreuungsmodell abhängig. Sie können die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich konkretisieren. Dafür empfiehlt sich in der Regel eine anwaltliche Beratung.
- Unterhalt des betreuenden Elternteils: Betreut ein Elternteil nach der Trennung die gemeinsamen Kinder ganz überwiegend allein, ist daneben häufig keine (volle) Erwerbstätigkeit möglich. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder verlangt werden. Sind Sie sich über die Höhe der Unterhaltzahlungen einig, sollten Sie diese schriftlich festhalten (z. B. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung).
Wenn keine Einigung über Unterhaltszahlungen gelingt:
- Anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen: Wenn Einigungsversuche fehlgeschlagen sind, empfiehlt es sich in der Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen, und ggf. vor dem Familiengericht einzuklagen.
- Aufforderung zur Vermögensauskunft und Unterhaltszahlung: Die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner sollte schriftlich dazu aufgefordert werden, Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind, kann direkt dazu aufgefordert werden, ab sofort einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Dabei sollte der Nachweis des Schriftverkehrs durch Einschreiben oder Empfangsquittung sichergestellt werden. Die Zahlungsaufforderung gewährleistet, dass der Unterhalt auch rückwirkend noch geltend gemacht werden kann.
- Höhe des Unterhalts ausrechnen: Die Höhe des vorläufig eingeforderten Betrags kann anhand zur Verfügung gestellter Unterlagen (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, letzter Steuerbescheid mit Erklärung und allen Anlagen; bei Selbstständigen: Einkommensnachweise der letzten drei Jahre) oder, wenn diese nicht herausgegeben werden, anhand eigener Kenntnisse über Einkünfte der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners errechnet werden. Beim Kindesunterhalt ist die Höhe des Barunterhalts abhängig vom Betreuungsmodell; informieren Sie sich hier . Beim Betreuungsunterhalt finden Sie hier eine Anleitung zur Berechnung der Unterhaltshöhe.
- In Verzug setzen: Fordern Sie den anderen Elternteil bzw. Ihren Ex-Partner zur Zahlung des Unterhalts zu einem bestimmten Termin auf. Der Unterhalt kann in einem späteren Gerichtsverfahren ab dem Zeitpunkt des Verzugs rückwirkend geltend gemacht werden.
- ggf. Klage auf Unterhalt beim Gericht einreichen: Zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, können Sie den Unterhalt vor Gericht einklagen.
- Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen: Wenn Kindesunterhalt trotz aller Bemühungen nicht gezahlt wird, kann bei der Unterhaltsvorschussstelle ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden (rückwirkend aber nur für maximal einen Monat).
Erbfolge
- ggf. Testament ändern oder verfassen
- ggf. gemeinschaftlichen Erbvertrag widerrufen
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsversprechen
- Zukünftige Leistungserbringung klären: Wenn Angehörige finanziell oder nicht finanziell (z. B. durch Pflegeleistungen) durch die Ex-Partnerin bzw. den Ex-Partner unterstützt wurden, sollten Sie sich einig werden, ob und in welcher Form diese Leistung in Zukunft bestehen bleibt.