Ge­richt­li­che und au­ßer­ge­richt­li­che Kon­flikt­lö­sun­gen

Kon­flik­te zwi­schen den El­tern las­sen sich häu­fig mit Hil­fe von El­tern­ver­ein­ba­run­gen ver­mei­den oder mit an­walt­li­cher Be­ra­tung au­ßer­ge­richt­lich lö­sen. Ge­lingt dies nicht, kann in Sor­ge- und Um­gangs­sa­chen ei­ne Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts her­bei­ge­führt wer­den. Für ei­ne Schei­dung muss stets ein Ver­fah­ren vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt durch­ge­führt wer­den.

er­stellt am 30.09.22        von Jen­ni­fer Reh, Ofe­lia Sa­fa­ri­an, Lea Zim­mer­mann     Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.

Vereinbarungen der Eltern

Als Elternvereinbarungen werden Absprachen der Eltern über die Ausgestaltung der Elternverantwortung (z. B. Aufteilung der Betreuung, Regelung des Umgangs, Kindesunterhalt) bezeichnet. Sie können dazu beitragen, Konflikte von vornherein zu vermeiden oder bestehende Konflikte durch eine einvernehmliche Lösung zu beenden.

Um den All­tag mit Kin­dern zu or­ga­ni­sie­ren, tref­fen El­tern stän­dig Ab­spra­chen über die Aus­übung der el­ter­li­chen Sor­ge, z. B. wel­cher El­tern­teil mit dem Kind zum Arzt geht oder es zum Sport­un­ter­richt fährt. Sol­che Fra­gen sind auch zu klä­ren, wenn die El­tern ge­trennt le­ben. Mit der Tren­nung stel­len sich aber wei­te­re Fra­gen, et­wa nach der Auf­tei­lung der Be­treu­ung oder der Aus­ge­stal­tung des Um­gangs. Da­bei kön­nen schrift­li­che El­tern­ver­ein­ba­run­gen hel­fen. Der Weg zu ei­ner gut funk­tio­nie­ren­den El­tern­ver­ein­ba­rung setzt in der Re­gel ei­ne ge­wis­se Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Ko­ope­ra­ti­ons­be­reit­schaft der El­tern vor­aus. Als El­tern soll­ten Sie Lö­sun­gen fin­den, die für Sie bei­de pas­sen, aber auch die In­ter­es­sen des ge­mein­sa­men Kin­des an­ge­mes­sen be­rück­sich­ti­gen.

Im Fol­gen­den er­fah­ren Sie, wel­che Vor­tei­le au­ßer­ge­richt­li­che El­tern­ver­ein­ba­run­gen ha­ben, wel­che Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten be­ste­hen und ob sol­che Ver­ein­ba­run­gen rechts­ver­bind­lich sind.

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Zwei Hände schütteln sich vor einem Blatt Papier, das wie ein Vertrag aussieht.

Elternvereinbarungen helfen bei der Organisation des Alltags

Folgt in Kürze: Konfliktlösung mit anwaltlicher Hilfe

Wenn es um schwierige Rechtsfragen oder um langfristige finanzielle Verpflichtungen wie beim Unterhalt und der Auseinandersetzung des Vermögens geht, ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Diese kann dazu beitragen, außergerichtlich eine einvernehmliche Lösung schriftlich zu fixieren und dadurch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Sorge- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht

Nicht immer gelingt eine außergerichtliche Einigung. Dann kann jeder Elternteil ein Sorge- oder Umgangsverfahren beim Familiengericht einleiten, um den Konflikt mit Hilfe des Gerichts zu lösen oder eine Entscheidung herbeizuführen. 

Je­der El­tern­teil kann bei ei­nem Kon­flikt über die Aus­übung der El­tern­ver­ant­wor­tung beim Familiengericht die Durch­füh­rung ei­nes ge­richt­li­chen Ver­fah­rens be­an­tra­gen.

Sor­ge- und Um­gangs­ver­fah­ren sind zwei von­ein­an­der un­ab­hän­gi­ge und ge­trenn­te Ver­fah­ren. Wäh­rend in Sor­ge­ver­fah­ren al­le Fra­gen zur Aus­übung oder Über­tra­gung der elterlichen Sorge ge­klärt wer­den kön­nen, geht es in Um­gangs­ver­fah­ren um die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des Umgangs ei­nes El­tern­teils mit dem ge­mein­sa­men Kind.

Im Fol­gen­den er­fah­ren Sie al­les Wich­ti­ge rund um das The­ma Sor­ge- und Um­gangs­ver­fah­ren. Es wer­den Fra­gen zur Ein­lei­tung, zum Ab­lauf, zur Be­en­di­gung und zu den Kos­ten des Ver­fah­rens be­ant­wor­tet. Zu­dem wird auf die An­hö­rung des Kin­des im Ver­fah­ren ein­ge­gan­gen.

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Im Vordergrund stehen eine Frau und ein Mann, zwischen ihnen sind ein Kind und ein zerbrochenes Herz. Im Hintergrund ist eine Waage zu sehen.

Manchmal hilft nach einer Trennung nur noch der Gang zum Familiengericht

Akteure in Sorge- und Umgangsverfahren

Sorge- und Umgangsverfahren werden von einer Familienrichterin oder einem Familienrichter geleitet. Weitere beteiligte Akteure können Rechtsanwälte, ein Verfahrensbeistand und das Jugendamt sein. Manchmal ist es auch nötig, einen Sachverständigen zu beauftragen.
An einem runden Tisch sind alle Akteure in Sorge- und Umgangsverfahren zu sehen. Von links nach rechts: Sachverständige, Anwältin, Jugendamt, Richterin und Verfahrensbeistand des Kindes.

Alle Akteure arbeiten im Verfahren zusammen

El­tern kön­nen sich an das Fa­mi­li­en­ge­richt wen­den, wenn es ih­nen nicht ge­lingt, ih­re Kon­flik­te über die Aus­übung der el­ter­li­chen Sor­ge oder den Um­gang mit dem Kind selbst zu lö­sen. Zu emp­feh­len ist, zu­nächst die kos­ten­lo­sen Be­ra­tungs- und Un­ter­stüt­zungs­an­ge­bo­te des Ju­gend­am­tes oder von Fa­mi­li­en- und Er­zie­hungs­be­ra­tungs­stel­len in An­spruch zu neh­men. Bei schwie­ri­gen Rechts­fra­gen kann die kos­ten­pflich­ti­ge Be­ra­tung durch ei­ne Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt hilf­reich sein. Ge­lingt ei­ne Ei­ni­gung auch mit Hil­fe Drit­ter nicht, kön­nen die El­tern bzw. kann ein El­tern­teil ein Sor­ge- oder Um­gangs­ver­fah­ren ein­lei­ten. Auch das Fa­mi­li­en­ge­richt wird vor al­lem in Um­gangs­ver­fah­ren auf ei­ne ge­mein­sa­me Lö­sung hin­wir­ken und nur dann ei­ne Ent­schei­dung tref­fen, wenn die ein­ver­nehm­li­che Kon­flikt­lö­sung schei­tert.

In Sor­ge- und Um­gangs­ver­fah­ren be­steht kein An­walts­zwang, al­ler­dings kön­nen Sie sich von ei­ner Rechts­an­wäl­tin oder ei­nem Rechts­an­walt im Ver­fah­ren un­ter­stüt­zen las­sen. Für Ihr Kind be­stellt das Ge­richt ei­ne Ver­fah­rens­bei­stän­din oder einen Ver­fah­rens­bei­stand, wenn dies zur Wahr­neh­mung der In­ter­es­sen Ih­res Kin­des er­for­der­lich ist. Das Ju­gend­amt kann die Fa­mi­lie nicht nur im Vor­feld ei­nes Ge­richts­ver­fah­rens be­ra­ten und un­ter­stüt­zen, son­dern wirkt auch in Sor­ge- und Um­gangs­ver­fah­ren mit und bringt sei­ne Fach­kennt­nis­se zur Lö­sung des Kon­flik­tes ein. Zur Klä­rung ein­zel­ner strit­ti­ger Fra­gen, et­wa zur Er­zie­hungs­fä­hig­keit ei­nes El­tern­teils, kann das Fa­mi­li­en­ge­richt ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len.

Im Fol­gen­den wer­den die ein­zel­nen pro­fes­sio­nel­len Ak­teu­re und ih­re Funk­tio­nen in Sor­ge- und Um­gangs­ver­fah­ren vor­ge­stellt.

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Scheidung und Scheidungsverfahren

Eine Ehe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und nach Durchführung eines Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht geschieden werden.

Als Ehe­schei­dung wird die Auf­lö­sung der Ehe durch Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts mit Wir­kung für die Zu­kunft be­zeich­net. Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Ehe­schei­dung sind der An­trag min­des­tens ei­nes Ehe­part­ners so­wie das Schei­tern der Ehe (sog. Zer­rüt­tung). Ne­ben dem Tren­nungs­wil­len ei­nes oder bei­der Ehe­part­ner setzt das Schei­tern der Ehe re­gel­mä­ßig ein min­des­tens ein­jäh­ri­ges Ge­trennt­le­ben der Ehe­leu­te vor­aus. Wel­che wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Ehe­schei­dung vor­lie­gen müs­sen, wie ein Schei­dungs­ver­fah­ren ab­läuft und wie hoch die Kos­ten ei­nes Schei­dungs­ver­fah­rens sind, er­fah­ren Sie im Fol­gen­den. Zu­dem er­hal­ten Sie In­for­ma­tio­nen zum Ab­schluss ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung.

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Zwei Hände zerreißen eine Eheurkunde. Im Hintergrund sind mehrere Geldmünzen zu sehen.

Eine Scheidung hat viele Folgen