Un­ter­halt und staat­li­che Un­ter­stüt­zung

Mit der Tren­nung ist zu klä­ren, wie hoch der Un­ter­halts­an­spruch des Kin­des ist und ob zwi­schen den El­tern bzw. den ge­trenn­ten Ehe­leu­ten eben­falls Un­ter­halts­an­sprü­che be­ste­hen. In­for­ma­tio­nen zu die­sen Un­ter­halts­an­sprü­chen so­wie zu staat­li­cher Un­ter­stüt­zung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Tren­nung er­hal­ten Sie auf die­ser Sei­te.

er­stellt am 20.01.23        von Eli­sa­beth Gal­bas, Ju­lia Mat­thäi, Jen­ni­fer Reh     Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

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Kindesunterhalt und Kindergeld

Nach ei­ner Tren­nung ha­ben Kin­der in der Re­gel einen An­spruch auf Un­ter­halt. Wel­cher El­tern­teil in wel­cher Hö­he für den Kindesun­ter­halt auf­kom­men muss, ist vom ge­wähl­ten Be­treu­ungs­mo­dell ab­hän­gig. Bei der Be­rech­nung des Un­ter­halts wird zu­dem das Kin­der­geld be­rück­sich­tigt.
 

Als El­tern sind Sie ver­pflich­tet, Ih­rem Kind Un­ter­halt zu ge­wäh­ren. Zu den Un­ter­halts­pflich­ten der El­tern ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern ge­hö­ren:

  • fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen (Bar­un­ter­halt)
  • per­sön­li­che Zu­wen­dung (ins­be­son­de­re die Be­treu­ung des Kin­des) so­wie
  • Sach­lei­stun­gen (et­wa die Ver­pfle­gung des Kin­des).

Zu­sam­men­le­ben­de El­tern be­stim­men die Art und Wei­se der Un­ter­halts­ge­wäh­rung selbst. Le­ben die El­tern hin­ge­gen ge­trennt, müs­sen die Un­ter­halts­pflich­ten un­ter­ein­an­der fair auf­ge­teilt wer­den. Hier­zu gibt es ge­setz­li­che Vor­ga­ben, die an das von den El­tern ge­wähl­te Be­treu­ungs­mo­dell an­knüp­fen.

Im Fol­gen­den wer­den die wich­tigs­ten Fra­gen zum Kin­des­un­ter­halt be­ant­wor­tet. Sie er­hal­ten In­for­ma­tio­nen...

zur Be­rech­nung des Bar­un­ter­halts

zu Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen mit dem an­de­ren El­tern­teil

zu wich­ti­ger Recht­spre­chung im Kon­flikt­fall

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Unterhalt des betreuenden Elternteils

Be­treut ein El­tern­teil die ge­mein­sa­men Kin­der nach ei­ner Tren­nung ganz über­wie­gend al­lein, ist daneben häufig keine (volle) Er­werbs­tä­tig­keit möglich. Da­her kann unter bestimmten Voraussetzungen Un­ter­halt we­gen der Be­treu­ung ge­mein­sa­mer Kin­der ver­langt wer­den. Wann ge­nau ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, er­fah­ren Sie im folgenden Abschnitt.

Wird das ge­mein­sa­me Kind nach der Tren­nung der El­tern ganz über­wie­gend von ei­nem El­tern­teil be­treut (sog. Re­si­denz­mo­dell), dann ist es für die­sen El­tern­teil vor al­lem in den ers­ten Le­bens­jah­ren des Kin­des schwie­rig, ne­ben der Be­treu­ung des Kin­des be­rufs­tä­tig zu sein. Da­her sieht das Ge­setz vor, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ge­gen den an­de­ren El­tern­teil einen An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt gel­tend ma­chen kann.

Der An­spruch auf Be­treu­ungs­un­ter­halt be­steht un­ab­hän­gig da­von, ob die El­tern...

  • ver­hei­ra­tet wa­ren oder wäh­rend des Ge­trennt­le­bens noch ver­hei­ra­tet sind
  • bis zur Tren­nung nicht ver­hei­ra­tet zu­sam­men­ge­lebt ha­ben
  • be­reits bei der Ge­burt des Kin­des ge­trennt ge­lebt ha­ben

Der An­spruch be­ruht auf der el­ter­li­chen So­li­da­ri­tät zum Woh­le des Kin­des, da die Be­treu­ung des Kin­des durch den un­ter­halts­be­rech­tig­ten El­tern­teil in den ers­ten Jah­ren nach der Ge­burt auch im In­ter­es­se des un­ter­halts­pflich­ti­gen El­tern­teils ist. Im Fol­gen­den er­hal­ten Sie nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu den Vor­aus­set­zun­gen, der Hö­he und der Dau­er des Be­treu­ungs­un­ter­halts.

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Eine Mutter pflegt ihr krank im Bett liegendes Kind und fühlt seine Stirn.

Gerade die Betreuung eines Kleinkindes nimmt viel Zeit in Anspruch

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist der Ober­be­griff für Un­ter­halts­an­sprü­che zwi­schen Ehe­leu­ten. Bei diesen kann in der Zeit zwischen Tren­nung und Scheidung ein An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt be­ste­hen. Nach der Schei­dung kann ein Ehe­part­ner un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach­e­he­li­chen Un­ter­halt ver­lan­gen. In diesem Abschnitt erhalten Sie wichtige Informationen zu diesen Unterhaltsansprüchen.

Mit der Ehe­schlie­ßung über­neh­men die Ehe­leu­te Ver­ant­wor­tung für­ein­an­der in gu­ten wie in schlech­ten Zei­ten. Die­se um­fasst al­le Le­bens­be­rei­che – auch den Un­ter­halt. Da­her kann der wirt­schaft­lich schwä­che­re Ehe­part­ner auch nach der Tren­nung von dem an­de­ren an­ge­mes­se­nen Un­ter­halt ver­lan­gen. In be­stimm­ten Fäl­len gibt es auch ei­ne nach­e­he­li­che So­li­da­ri­tät, die zu Un­ter­halts­an­sprü­chen nach der Schei­dung führt.

Der An­spruch auf Ehe­gat­ten­un­ter­halt ist un­ter­schied­lich aus­ge­stal­tet, je nach­dem auf wel­che zeit­li­che Pha­se er sich be­zieht: Wäh­rend des ehe­li­chen Zu­sam­men­le­bens wird Fa­mi­li­en­un­ter­halt ge­schul­det, in der Zeit des Ge­trennt­le­bens bis zur Schei­dung be­steht ein An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt und nach der Schei­dung ge­ge­be­nen­falls ein An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den vor al­lem der Tren­nungs­un­ter­halt und der nach­e­he­li­che Un­ter­halt nä­her er­klärt. Da die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen zum Ehe­gat­ten­un­ter­halt kom­pli­ziert sind, wer­den hier nur die Grund­zü­ge dar­ge­stellt. Bei schwie­ri­gen Fra­gen emp­fiehlt es sich, an­walt­li­che Hil­fe in An­spruch zu neh­men.

Von den Un­ter­halts­an­sprü­chen ei­nes Ehe­part­ners nach ei­ner Tren­nung oder Schei­dung ist der Un­ter­halt für den Le­bens­be­darf ge­mein­sa­mer Kin­der zu un­ter­schei­den. Kin­der ha­ben einen ei­ge­nen An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt .

Ein An­spruch auf nach­e­he­li­chen Un­ter­halt kommt in Aus­nah­me­fäl­len in Be­tracht...

Staatliche Unterstützung

Ei­ne Tren­nung geht häu­fig mit grö­ße­ren fi­nan­zi­el­len Be­las­tun­gen ein­her und oft wissen Trennungsfamilien nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht. Sie erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtslage.

Tren­nung sind nicht nur emo­tio­nal, son­dern meist auch fi­nan­zi­ell be­las­tend. Da­her ist auch das Ar­muts­ri­si­ko von Kin­dern Al­lein­er­zie­hen­der drei­mal so hoch wie von Kin­dern in Paar­haus­hal­ten. Al­ler­dings gibt es ver­schie­de­ne staat­li­che Leis­tun­gen, die – wie der Mehr­be­darf für Al­lein­er­zie­hen­de – un­ter­stüt­zend wir­ken oder – wie der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de – be­son­de­re Be­las­tun­gen bei der Ein­kom­mens­steu­er be­rück­sich­ti­gen. Auch Kin­der wer­den ge­zielt un­ter­stützt: Sie ha­ben z. B. An­spruch auf Un­ter­halts­vor­schuss, wenn der un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern­teil sei­ner Un­ter­halts­pflicht nicht (voll­stän­dig) nach­kommt.

Für an­de­re staat­li­che Leis­tun­gen (wie Bür­ger­geld, Wohn­geld oder El­tern­geld) gel­ten Be­son­der­hei­ten für ge­trennt­le­ben­de El­tern. Wur­den staat­li­che Leis­tun­gen be­reits vor der Tren­nung in An­spruch ge­nom­men, än­dern sich zu­dem häu­fig mit der Tren­nung die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nah­me die­ser Leis­tun­gen. Wich­ti­ge Fra­gen zu staat­li­chen Leis­tun­gen und zu steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen nach ei­ner Tren­nung wer­den auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te be­ant­wor­tet.

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