Elterliche Sorge (Sorgerecht)
erstellt am 30.09.22 von Elisabeth Galbas, Jennifer Reh, Prof. Dr. Eva Schumann Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen

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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was bedeutet elterliche Sorge und wem steht sie zu?
- Was ändert sich im Falle einer Trennung bei der elterlichen Sorge?
- Welche Besonderheiten gelten für getrenntlebende Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge?
- Was passiert, wenn sich die Eltern bei einzelnen wichtigen Fragen nicht einigen können?
- Wann ist es sinnvoll, die Übertragung der Alleinsorge beim Familiengericht zu beantragen?
- Wann ist die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht sinnvoll?
Was bedeutet elterliche Sorge und wem steht sie zu?
Entscheidung in Angelegenheiten des Kindes
Die elterliche Sorge beinhaltet die Befugnis, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Zur elterlichen Sorge gehören die Personensorge, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
Personensorge | umfasst alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes, vor allem das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen |
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Vermögenssorge | umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes (z. B. Entscheidungen über ein Sparguthaben des Kindes) |
gesetzliche Vertretung des Kindes | berechtigt die Eltern, für das Kind Rechtshandlungen vorzunehmen (z. B. einen Reisepass für das Kind zu beantragen) |

Die elterliche Sorge steht meist beiden Eltern gemeinsam zu
Die elterliche Sorge steht beiden Eltern eines Kindes zu, wenn
- sie miteinander verheiratet sind
- sie nicht miteinander verheiratet sind, die gemeinsame Sorge aber durch Sorgeerklärungen oder Entscheidung des Familiengerichts entstanden ist (anderenfalls steht der Mutter die elterliche Sorge allein zu)
- sie bei nicht leiblichen Eltern durch Adoption oder Stiefkindadoption herbeigeführt wurde
Bei der Ausübung der elterlichen Sorge steht das Kindeswohl im Vordergrund und mit zunehmendem Alter und Reife des Kindes ist auch der Kindeswille mehr und mehr zu beachten. Als Eltern sollten Sie sich daher nicht nur untereinander einigen, sondern auch die Vorstellungen Ihres Kindes einbeziehen.
Was ändert sich im Falle einer Trennung bei der elterlichen Sorge?
Keine Änderung der elterlichen Sorge durch Trennung
Eine Trennung der Eltern ändert nichts an der elterlichen Sorge. Besteht vor der Trennung ein gemeinsames Sorgerecht, dann besteht dieses auch nach der Trennung fort. Daher üben die meisten Eltern nach einer Trennung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Für Ihr Kind ist es zudem wichtig, wenn es weiß, dass Sie sich als Eltern weiterhin gemeinsam verantwortlich fühlen und es durch die Trennung keinen Elternteil verliert.
Gemeinsame elterliche Sorge nach einer Trennung
Eine gemeinsame Sorge getrenntlebender Eltern kann nur funktionieren, wenn Sie als Eltern weiterhin miteinander sprechen, sich bei wichtigen Erziehungsfragen einigen und nicht gegeneinander handeln. Da die Elternverantwortung Recht und Pflicht gleichermaßen ist, besteht die Erwartung, dass Sie Ihre Konflikte als Paar von der Ausübung der elterlichen Sorge trennen und als Eltern zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten. Weitere Informationen zur Zusammenarbeit als Eltern nach einer Trennung finden Sie im Bereich "Fair trennen & gemeinsam erziehen" .

Eltern kümmern sich nach der Trennung gemeinsam um das Kind
Konflikte bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge
Bei der Lösung von Konflikten sollten Sie nicht nur Ihre berechtigten Interessen, sondern vor allem die Bedürfnisse und Wünsche Ihres Kindes im Blick haben. Ziel sollte es dabei sein, zum Wohle des Kindes eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Bei Bedarf können Sie die kostenlosen Beratungs- und Unterstützungsangebote des Jugendamts oder von Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Anspruch nehmen.
Gelingt eine Lösung des Konflikts trotz Beratung und Unterstützung nicht, können Sie sich an das Familiengericht wenden. Auch das Gericht wird zunächst darauf hinwirken, dass Sie sich einigen. Erfolgt keine Einigung, dann entscheidet das Gericht nach einer Anhörung des Kindes. Es trifft dabei die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Möchten Sie mehr zum familiengerichtlichen Sorgeverfahren erfahren?
Eltern-Tipp:
Vorgehen im Konfliktfall
Welche Besonderheiten gelten für getrenntlebende Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge?
Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse bei getrenntlebenden Eltern
Zur Konfliktvermeidung sieht § 1687 BGB abgestufte Entscheidungsbefugnisse der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vor. Die Norm gilt uneingeschränkt für das sog. Residenzmodell. Bei diesem Betreuungsmodell lebt das Kind nach der Trennung ganz überwiegend bei einem Elternteil (hauptbetreuender Elternteil) und besucht den anderen Elternteil (Umgangselternteil) regelmäßig.
Die Entscheidungsbefugnisse sind bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht wie folgt aufgeteilt:
- Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern einigen und gemeinsam entscheiden.
- Über Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge) entscheidet der hauptbetreuende Elternteil allein. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
- Über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (wie z. B. Schlafenszeiten, Fernsehkonsum) entscheidet der Umgangselternteil während des Umgangs allein.
Die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Alltagsangelegenheiten kann im Einzelfall schwierig sein.
Eine erste Orientierung anhand von Beispielen finden Sie hier:
Entscheidungsbefugnis in Notfällen
In Notfällen darf der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, auch Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ohne Mitwirkung des anderen Elternteils treffen. Ein solcher Notfall liegt vor, wenn im Einzelfall angesichts der zu erwartenden Gefährdung des Kindeswohls das Einholen einer Entscheidung des anderen Elternteils nicht mehr möglich ist (z. B. unaufschiebbare ärztliche Eingriffe).

In Notfällen darf jeder Elternteil allein entscheiden
Alltagssorge bei geteilter Betreuung (Wechselmodell)
Im paritätischen Wechselmodell passt die gesetzliche Regelung zur Alltagssorge nicht. Aber auch beim asymmetrischen Wechselmodell empfiehlt es sich, die Entscheidung in Alltagsangelegenheiten in einer Elternvereinbarung zu regeln. Wichtig ist, dass Sie praktikable Lösungen finden und dabei das Kindeswohl nicht aus dem Blick verlieren.
Ein Muster für eine Elternvereinbarung bei geteilter Betreuung finden Sie hier:
Es bestehen folgende Alternativen zur Festlegung der Alltagssorge in einer Vereinbarung der Eltern...
Gemeinsame Entscheidung der Eltern in Alltagsangelegenheiten
Diese Vereinbarung erfordert einen sehr hohen Abstimmungsbedarf zwischen den Eltern und ist daher im Regelfall nicht zu empfehlen.
Alleinige Entscheidung des jeweils betreuenden Elternteils
Diese Vereinbarung kann den Alltag für die Eltern erheblich erleichtern. Allerdings kann es für das Kind wichtig sein, dass bei bestimmten Tagesroutinen, insbesondere bei Schlafens- und Essenzeiten oder Fernseh- und Medienkonsum, eine gewisse Stabilität und Kontinuität besteht. Daher empfiehlt es sich, dass die Eltern bei solchen Tagesroutinen zum Wohle des Kindes Rücksicht aufeinander nehmen.
Kombination der beiden Alternativen
Eine praktikable Lösung kann darin bestehen, dass die Eltern vorab vereinbaren, in welchen Bereichen der Alltagssorge sie gemeinsam entscheiden und in welchen Fällen der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden kann. Zusätzlich können Entscheidungen in einzelnen Verantwortungsbereichen zwischen den Eltern aufgeteilt werden, so dass beispielsweise ein Elternteil über die Hobbys bestimmt, während der andere Elternteil die Kleidung für das Kind einkauft.
Was passiert, wenn sich die Eltern bei einzelnen wichtigen Fragen nicht einigen können?
Streit in einzelnen Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kind
Wenn Sie sich als Eltern bei einzelnen Fragen, die für Ihr Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, dann sollten Sie diese Fragen zunächst mit Ihrem Kind besprechen, soweit dies nach Alter und Reife möglich ist. Denn zu Ihrer Elternverantwortung gehört es auch, die Wünsche und Vorstellungen Ihres heranwachsenden Kindes bei der Erziehung zu berücksichtigen und einvernehmliche Lösungen gemeinsam mit Ihrem Kind zu finden.
Zur Lösung des Konflikts können Sie die kostenlosen Beratungs- und Unterstützungsangebote des Jugendamtes oder von Erziehungs- und Familienberatungsstellen in Anspruch nehmen.

Kommt es zu Streit, kann es sinnvoll sein, Hilfe in Anspruch zu nehmen
Eltern-Tipp:
Vorgehen im Konfliktfall
Konfliktlösung mit Hilfe des Familiengerichts
Lässt sich der Konflikt nicht lösen und muss eine Entscheidung für das Kind getroffen werden, dann können Sie sich an das Familiengericht wenden. Auch das Gericht wird zunächst darauf hinwirken, dass Sie sich einigen. Gelingt dies nicht, dann überträgt das Gericht nach einer Anhörung des Kindes die Befugnis zur Entscheidung der strittigen Frage auf einen Elternteil. Dabei berücksichtigt es die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Eltern und trifft die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Nähere Informationen und Beispiele aus der gerichtlichen Praxis zur Übertragung der Entscheidung in einer wichtigen Angelegenheit für das Kind auf einen Elternteil finden Sie hier:
Möchten Sie mehr zum familiengerichtlichen Sorgeverfahren erfahren?
Wann ist es sinnvoll, die Übertragung der Alleinsorge beim Familiengericht zu beantragen?
Gründe für die Übertragung der Alleinsorge
Nach einer Trennung kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, dass die bislang gemeinsam ausgeübte Sorge auf einen Elternteil übertragen wird. Eine Übertragung der Alleinsorge ist insbesondere dann sinnvoll, wenn...
- erhebliche und dauerhafte Konflikte zwischen den Eltern bestehen, die sich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken, oder
- ein Elternteil zur Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht mehr bereit oder in der Lage ist
Für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist eine Entscheidung des Familiengerichts nötig. Den Antrag kann jeder Elternteil stellen.

Prüfung des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge durch das Familiengericht
Das Familiengericht prüft, ob es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn die gemeinsame Sorge aufgehoben und die Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil übertragen wird. Wird dies bejaht, dann erhält der antragstellende Elternteil die Alleinsorge gegen den Willen des anderen Elternteils. Näheres zur Kindeswohlprüfung erfahren Sie hier:
Unter denselben Voraussetzungen kann das Familiengericht auch nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein übertragen. Teilbereiche der Personensorge sind z. B.
- die Gesundheitsfürsorge für das Kind
- die Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes
Einvernehmliche Übertragung der Alleinsorge
Mit Hilfe des Familiengerichts kann auch einvernehmlich die Alleinsorge auf einen Elternteil übertragen werden. Dies kann sich in Ausnahmefällen anbieten, z. B. wenn ein Elternteil im Ausland lebt und schlecht erreichbar ist. Das Familiengericht überträgt in diesem Fall die Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil, wenn...
- der andere Elternteil zustimmt und
- das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht
Wann ist die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht sinnvoll?
Gemeinsame Vertretung bei gemeinsamer Sorge
Sind Sie als getrenntlebende Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, müssen Sie das Kind grundsätzlich gemeinsam vertreten, wenn es um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind geht (z. B. bei der Einschulung oder der Aufnahme ins Krankenhaus). Hingegen hat in Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge) der hauptbetreuende Elternteil im Residenzmodell bereits kraft Gesetzes ein Alleinvertretungsrecht. Zur Alltagssorge im Wechselmodell finden Sie weiter oben Informationen.
Die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und Alltagsangelegenheiten kann im Einzelfall schwierig sein. Eine erste Orientierung anhand von Beispielen finden Sie hier:
Erleichterter Alltag durch Sorgerechtsvollmacht
Die gemeinsame Vertretung des Kindes durch beide Eltern bedeutet, dass bei Rechtshandlungen gegenüber Dritten in wichtigen Angelegenheiten des Kindes wie grundlegenden medizinischen Eingriffen (z. B. Erteilung der Einwilligung in Schutzimpfungen) oder schulischen Angelegenheiten (z. B. Anmeldung in der weiterführenden Schule) immer ein gemeinsames Handeln der Eltern notwendig ist. Das kann zum Problem werden, wenn die Eltern beispielsweise weit auseinander wohnen oder ein Elternteil beruflich stark eingespannt ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, dass ein Elternteil dem anderen eine Sorgerechtsvollmacht erteilt. Diese gestattet dem bevollmächtigten Elternteil, das Kind in den in der Vollmacht genannten Angelegenheiten wirksam gegenüber Dritten zu vertreten, d. h. die Rechtshandlung alleine vorzunehmen. Die Sorgerechtsvollmacht ist frei widerruflich. Das bedeutet, dass sie jederzeit zurückgenommen oder angepasst werden kann.
Vorteile einer Sorgerechtsvollmacht
Eine Sorgerechtsvollmacht kann einige Vorteile haben...
- eröffnet dem bevollmächtigten Elternteil größere Handlungsspielräume
- kann zur Reduzierung des Konfliktpotentials zwischen den Eltern beitragen
- kann jederzeit widerrufen werden
Kein Verlust der elterlichen Sorge durch Sorgerechtsvollmacht
Durch eine Sorgerechtsvollmacht verliert der vollmachtgebende Elternteil seine elterliche Sorge nicht. Er bleibt weiterhin vollumfänglich sorgeberechtigt und muss an der Entscheidungsfindung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung weiter mitwirken. Bei der Sorgerechtsvollmacht geht es also nur um eine Vertretung des Kindes gegenüber Dritten, die durch die Vollmacht einem Elternteil allein übertragen ist.
Für folgende Angelegenheiten kann die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht sinnvoll sein:
- für die Wahrnehmung von Arztbesuchen
- in schulischen Angelegenheiten
- im Bereich der Vermögenssorge
Form der Sorgerechtsvollmacht
Die Sorgerechtsvollmacht ist an keine Form gebunden. Es bietet sich jedoch an, die Vollmacht schriftlich zu fixieren, um Klarheit zu schaffen und die Vollmacht auch gegenüber Dritten (z. B. beim Arzt oder in der Schule) vorlegen zu können. Ein Muster für eine Sorgerechtsvollmacht finden Sie hier:
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Damljanovic, D. (2016). Das Wechselmodell. Geltendes Recht und Reformbedarf. Peter Lang.
Schumann, E. (2018). Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? in: Verhandlungen zum 72. Deutschen Juristentag, hrsg. von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages, Bd. 1. C.H.Beck.
Schwab, D., Görtz-Leible, M. (2022). Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. dtv.
Völker, M., Clausius, M. (2021). Sorge- und Umgangsrecht. Handbuch für die familienrechtliche Praxis. Rechtsgrundlagen, Erläuterungen, Muster. Nomos.
Zorn, D. (2016). Das Recht der elterlichen Sorge. Voraussetzungen, Inhalt, Schranken. De Gruyter.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BGH 3.5.2017 – XII ZB 157/16 (Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen des Kindes auf einen Elternteil)
BGH 6.5.2005 – XII ZB 33/04 (Kriterien zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil)
OLG Frankfurt a.M. 26.4.2022 – 1 UF 219/21 (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Kindschaftsrecht (Stand: 2022)
Broschüre des Landes NRW zum Sorge- und Umgangsrecht (Stand: 2019)
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit FAQs zum Sorgerecht, Umgangsrecht & Namensrecht
Betreuungsmodelle
Erklärungen & Rechtsfolgen der verschiedenen Betreuungsmodelle
Das gewählte Betreuungsmodell wirkt sich auf die Ausübung der elterlichen Sorge aus. Auf der verlinkten Unterseite werden die verschiedenen Betreuungsmodelle und ihre Rechtsfolgen erklärt.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die Entscheidungen, die den Aufenthalt des Kindes betreffen. Dazu gehören der Lebensmittelpunkt des Kindes oder gemeinsame Urlaube mit dem Kind. Mehr erfahren Sie auf der folgenden Unterseite.
Elternvereinbarungen
Einvernehmliche Entscheidungen treffen
In Elternvereinbarungen können Eltern getroffene Regelungen zur Ausübung der Elternverantwortung, auch im Hinblick auf die elterliche Sorge, festhalten. Alles Wissenswerte zu Elternvereinbarungen erhalten Sie auf der folgenden Unterseite.