Aufteilung der gemeinsamen Wohnung und Haushaltsgegenstände nach einer Trennung
aktualisiert am 31.01.24 von Jennifer Reh Familienrecht, Georg-August-Universität Göttingen
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Hier finden Sie Antworten auf die folgenden Fragen:
- Was gilt für die Aufteilung von Haushaltsgegenständen nach einer Trennung oder Scheidung?
- Welche Aspekte spielen beim Verbleib eines Ex-Partners in der bislang gemeinsam genutzten Wohnung eine Rolle?
- Welche Optionen bestehen bei einer Mietwohnung?
- Welche Optionen bestehen bei einer Eigentumswohnung?
- In welchen Fällen kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht gestellt werden?
Sie erhalten hier einen ersten Überblick über die Rechtslage. Dieser kann jedoch eine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
/ Alle Sonderregelungen für Eheleute gelten gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner.
Was gilt für die Aufteilung von Haushaltsgegenständen nach einer Trennung oder Scheidung?
Was gehört zu den Haushaltsgegenständen?
Zu den Haushaltsgegenständen gehören alle beweglichen Sachen, die für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben als Familie sowie die gemeinsame Freizeitgestaltung bestimmt sind.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören unter anderem...
- gesamte Wohnungseinrichtung sowie Außenmöbel
- Ausstattung der Küche und Badezimmer
- Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Waschmaschine, Trockner, Kühlschrank
- elektronische Geräte wie Fernseher, Musikanlage, Spielekonsole, Computer/Laptop, wenn diese von allen Familienmitgliedern genutzt werden
- Gegenstände für gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte, Wohnwagen/Wohnanhänger, wenn diese Gegenstände von allen Familienmitgliedern genutzt werden
- Familienauto oder Lastenrad, wenn dieses gemeinschaftlich zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung der Familie genutzt wird (z. B. zum Einkaufen oder Transport der Kinder)
Keine Haushaltsgegenstände sind…
- persönlich oder beruflich genutzte Gegenstände eines Ex-Partners (z. B. Schmuck, Kleidungsstücke oder Arbeitslaptop, Anschaffung zur Ausübung eines individuellen Hobbys, z. B. allein genutztes Musikinstrument oder Sportgerät)
- zum persönlichen Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände (diese folgen den Kindern)
- der Vermögensanlage dienende Kunst- oder Luxusgegenstände
Haustiere sind keine Haushaltsgegenstände. Bei der Zuordnung ist neben den Belangen gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen, wer das Tier in zeitlicher, beruflicher und persönlicher Hinsicht am besten betreuen kann (Tierwohl).
Wem gehören die Haushaltsgegenstände?
Lassen sich einzelne Gegenstände einem Ex-Partner eindeutig zuordnen, etwa weil diese schon vor dem Zusammenleben erworben wurden oder es sich um ein Familienerbstück handelt, dann stehen diese Gegenstände im Alleineigentum dieser Person. Diese können dann im Falle einer Trennung mitgenommen werden. Bei Ehepaaren besteht jedoch für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung eine gesetzliche Sonderregelung, die vorsieht, dass der Eigentümer eines Haushaltsgegenstandes diesen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen dem anderen zur Nutzung überlassen muss, wenn dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
Haushaltsgegenstände, die während des Zusammenlebens für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, stehen jedoch meistens im Miteigentum beider Ex-Partner. Dabei ist es unerheblich, wer den einzelnen Gegenstand gekauft und bezahlt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Gegenstand für den gemeinsamen Haushalt bzw. zur gemeinsamen Nutzung erworben wurde, und dass nicht vereinbart wurde, dass der Gegenstand nur im Eigentum eines Partners stehen soll. Dies gilt nicht nur für Ehepaare, sondern grundsätzlich auch für nicht miteinander verheiratete Paare.
Faire Aufteilung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände
Wenn Sie sich nicht über die Aufteilung der im Miteigentum stehenden Haushaltsgegenstände einigen können, dann gibt es gesetzliche Vorgaben für die Aufteilung. Der beste Weg ist jedoch eine einvernehmliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände, weil Sie eine passende Lösung für Ihre Lebensverhältnisse finden und damit die (finanzielle) Belastung eines gerichtlichen Verfahrens vermeiden können.
Dabei sollten Sie insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder in den Mittelpunkt stellen (für Ehepaare ist dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen). Im
Residenzmodell
sollte der hauptbetreuende Elternteil die Möbel der Kinder und die Haushaltsgegenstände, die für die Versorgung der Kinder notwendig sind (z. B. das Familienauto zum Transport der Kinder), erhalten. Bei einer
geteilten Betreuung
sollten diese Gegenstände sinnvoll aufgeteilt werden. Zudem sollten Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Verteilung berücksichtigen, insbesondere wenn dem wirtschaftlich Schwächeren die Mittel fehlen, sich neu einzurichten.
Haushaltsgegenstände sollten nach einer Trennung fair aufgeteilt werden
Vereinbarung über die Verteilung der Haushaltsgegenstände
Praxis-Tipp:
Bestandsaufnahme machen!
Eine Auflistung aller Haushaltsgegenstände kann helfen, den Überblick zu behalten und auf dieser Grundlage einen Teilungsvorschlag zu erarbeiten. Dabei sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wer was aus welchem Grund weiterhin benötigt. Berücksichtigen Sie dabei insbesondere die Bedürfnisse Ihrer Kinder.
Einschaltung des Familiengerichts als letzter Ausweg
Bei Eheleuten kann das Familiengericht für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung eine vorläufige Regelung für die Nutzung der Haushaltsgegenstände treffen (§ 1361a BGB ). Im Scheidungsverfahren kann beim Familiengericht dann eine endgültige Verteilung von Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum beider Ehepartner stehen, beantragt werden (§ 1568b BGB ). Das Gericht trifft in beiden Fällen eine Abwägungsentscheidung nach Billigkeitskriterien. Dabei spielen insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehepartner eine wichtige Rolle.
Nachteile gerichtlicher Hausratsteilung
- Das Gericht kann eine vollständige Auflistung aller Haushaltsgegenstände und eine wertmäßige Schätzung verlangen.
- Die Eigentumslage muss für jeden einzelnen Gegenstand geklärt werden, was zu einer Verlängerung des Scheidungsverfahrens führen kann.
- Es entstehen zusätzliche Verfahrenskosten, die sich häufig im Vergleich zum Wert der (gebrauchten) Haushaltsgegenstände nicht lohnen.
Welche Aspekte spielen beim Verbleib eines Ex-Partners in der bislang gemeinsam genutzten Wohnung eine Rolle?
Rechtliche Fragen klären
Möchte einer der beiden Ex-Partner die bisherige Familienwohnung (die auch ein Haus sein kann) allein weiter nutzen, dann sind eine ganze Reihe rechtlicher Fragen zu klären, die davon abhängen, ob es sich um eine Mietwohnung handelt, ob die Wohnung im Miteigentum beider Ex-Partner steht oder ob sie nur einem der Ex-Partner gehört. Für Ehepaare gelten zudem Sonderregelungen. In bestimmten Fällen kann auch eine familiengerichtliche Entscheidung über eine Wohnungszuweisung herbeigeführt werden: Hier bestehen Sonderregelungen für Ehepaare sowie in Fällen häuslicher Gewalt. Alle angesprochenen Konstellationen werden weiter unten auf der Seite ausführlich erläutert.
Auch die gemeinsamen Kinder sind von der räumlichen Trennung betroffen
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Neben den rechtlichen Möglichkeiten spielen aber auch finanzielle Aspekte eine zentrale Rolle. Sie sollten sorgfältig prüfen, ob Sie auch auf längere Sicht die bisherige Familienwohnung allein weiterfinanzieren können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Trennung regelmäßig mit weitreichenden finanziellen Folgen verbunden ist. Daher ist es erforderlich, dass Sie – gegebenenfalls mit anwaltlicher Beratung – klären, wie nach einer Trennung oder Scheidung Ihre wirtschaftliche Situation aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen aussieht. Dies muss individuell geprüft werden, weil die finanziellen Folgen ganz unterschiedlich ausfallen können. Bei gemeinsamen Kindern ist die Zahlung von Kindesunterhalt und ggf. von Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen. Bei geschiedenen Ehepaaren kommt häufig auch ein Ausgleich in Bezug auf das Vermögen (Zugewinnausgleich) in Betracht und zudem ändert sich nach der Trennung die Steuerklasse, was ebenfalls finanzielle Auswirkungen hat. Zu prüfen ist aber auch, ob Sie nach der Trennung Anspruch auf staatliche Leistungen haben, wie z. B. auf Wohngeld oder den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Schließlich ist die Situation auf dem Wohnungsmarkt zu beachten. Bringen Sie daher in Erfahrung, ob kleinere Wohnungen tatsächlich günstiger als die bisherige Familienwohnung sind.
Folgende Aspekte sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten…
- erhöhte Mietzahlung bzw. Lastentragung bei alleiniger Finanzierung
- ggf. finanzielle Belastung durch Unterhaltspflichten
- ggf. alleinige Kredittilgung für Immobilie bei entsprechender Kreditübernahme
- ggf. Wechsel der Steuerklasse nach Scheidung
- ggf. Reduzierung des Vermögens durch Zugewinnausgleich
- ggf. notwendige Aufstockung der Altersversorgung nach Versorgungsausgleich
Eine ausführliche Checkliste, was bei einer Scheidung oder Trennung zu beachten ist, finden Sie hier.
Berücksichtigung der Belange der im Haushalt lebenden Kinder
Bei Eltern kommt das Wohl Ihrer Kinder als ein weiterer wesentlicher Aspekt hinzu, den es bei einer Entscheidung über den Verbleib in der Familienwohnung zu beachten gilt (für Ehepaare ist dies sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt). Eine Trennung der Eltern ist mit vielen Veränderungen für die Kinder verbunden. Die Situation kann besonders belastend sein, wenn zusätzlich noch das räumliche und soziale Umfeld der Kinder verändert wird, z. B. durch einen Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Stadtviertel, was häufig auch mit einem Schulwechsel und der Trennung von Freunden verbunden ist. Der zumindest vorübergehende Erhalt der bisherigen Wohnsituation kann die Kinder bei der Trennungsbewältigung unterstützen. Daher ist es ratsam, wenn ein Elternteil zunächst in der bisherigen Familienwohnung mit den Kindern wohnen bleibt, bis gegebenenfalls eine neue finanzierbare Wohnalternative in der Nähe gefunden wird. Versuchen Sie, unabhängig von den rechtlichen Vorgaben zumindest vorübergehend eine einvernehmliche Lösung zu finden, die nicht nur Ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse nach der Trennung berücksichtigt, sondern auch den Belangen Ihrer Kinder gerecht wird.
Im Bereich „Fair trennen und gemeinsam erziehen“ erfahren Sie mehr zu den Trennungsfolgen für Kinder.
Welche Optionen bestehen bei einer Mietwohnung?
Weiternutzung der Mietwohnung durch einen Ex-Partner
Die Trennung selbst ändert nichts am Mietvertrag. Solange der ausgezogene Ex-Partner noch Mietvertragspartei ist, bleibt seine Verpflichtung zur Mietzahlung gegenüber dem Vermieter bestehen. Im Verhältnis zwischen den Ex-Partnern (sog. Innenverhältnis) kann jedoch die Zahlung der Miete durch den in der Wohnung verbleibenden Ex-Partner vereinbart werden. Es besteht sogar ein Anspruch des ausziehenden Ex-Partners gegen den anderen auf angemessenen Ausgleich für Mietzahlungen, die dieser nach der Trennung zahlt.
In jedem Fall sollten Sie Ihrem Vermieter den Auszug mitteilen. Der Vermieter kann dann nach eigenem Ermessen einer Entlassung des ausziehenden Ex-Partners aus dem Mietvertrag zustimmen, damit Sie künftig alleiniger Mieter sind. Hat der ausziehende Ex-Partner die Wohnung allein gemietet, kommt mit Zustimmung des Vermieters auch eine Vertragsübernahme in Betracht. Ein Anspruch gegen den Vermieter auf Änderung des Mietverhältnisses besteht jedoch nicht. Wenn Sie keine Einigung mit dem Vermieter erzielen, kann die Trennung (insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Paaren) auch dazu führen, dass das Mietverhältnis beendet werden muss.
Praxis-Tipp:
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter!
Viele Vermieter werden sich auf eine Änderung bzw. Übernahme des Mietvertrags einlassen, insbesondere wenn Kinder im Haushalt leben.
Gesetzliche Sonderregelung für geschiedene Ehepartner
Anlässlich der Scheidung genügt die Mitteilung an den Vermieter, dass die Wohnung einem der beiden geschiedenen Ehepartnern überlassen wird. Diese Mitteilung muss von beiden Ehepartnern abgegeben werden. Der Mietvertrag geht dann automatisch kraft Gesetzes auf den in der Wohnung verbleibenden geschiedenen Ehepartner über; dieser ist dann der alleinige Mieter der Wohnung (§ 1568a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ). Dies gilt sowohl für den Fall, dass die geschiedenen Ehepartner beide Mieter waren, als auch für den Fall, dass bislang nur derjenige, der dem anderen die Wohnung überlassen hat, Mieter war. Eine Zustimmung bzw. Mitwirkung des Vermieters ist nicht erforderlich. Allerdings hat der Vermieter in Ausnahmefällen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des nunmehr alleinigen Mieters).
Die Mietwohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen weiter bewohnt werden
Auszug beider Ex-Partner aus der Mietwohnung
Entscheiden Sie sich dafür, dass beide aus der Mietwohnung ausziehen, muss die Wohnung fristgerecht dem Vermieter gegenüber gekündigt werden. Hier gelten die ordentlichen Kündigungsfristen (in der Regel drei Monate). Sind beide Partner Mietvertragsparteien, muss die Wohnung gemeinsam gekündigt werden. Eine (Teil-)Kündigung durch einen Partner ist nicht wirksam. Es besteht aber ein gegenseitiger Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung. Streitig ist allerdings, ab wann dieser Anspruch besteht, deshalb sollten Sie auch hier das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen.
Aufforderung zum Auszug durch Ex-Partner als Alleinmieter
Ist ein Ex-Partner Alleinmieter der Wohnung und lehnt dieser eine Weiternutzung durch den anderen Ex-Partner ab, dann kann der alleinige Mieter verlangen, dass der andere auszieht. Allerdings kann der andere grundsätzlich nicht einfach vor die Tür gesetzt werden. War die Aufnahme in die Mietwohnung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, dann entsteht ein sogenannter Mitbesitz an der Wohnung. Eine Räumung der Wohnung kann dann erst nach einer entsprechenden Klage und der Vorlage eines Räumungstitels zwangsweise durchgesetzt werden. Bei Eheleuten kann der zum Auszug aufgeforderte Ehepartner einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht stellen und damit eine Räumung gegebenenfalls abwenden.
Welche Optionen bestehen bei einer Eigentumswohnung?
Verschiedene einvernehmliche Aufteilungsoptionen
Steht eine Familienwohnung im Miteigentum beider Ex-Partner oder im Alleineigentum des ausziehenden Ex-Partners, kommt eine Weiternutzung der Wohnung gegen Zahlung einer Miete an den ausziehenden Ex-Partner in Betracht. Sofern es die finanziellen Verhältnisse des verbleibenden Ex-Partners zulassen, kann bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung auch der Miteigentumsanteil des anderen Ex-Partners auf diesen übertragen werden, so dass dann der in der Wohnung verbleibende Ex-Partner Alleineigentümer wird. Eine Einigung über diese Optionen ist unabhängig davon möglich, ob Sie verheiratet oder nicht miteinander verheiratet sind.
Für das Wohneigentum bestehen verschiedene Aufteilungsoptionen
Weiternutzung des Wohneigentums zur Miete
Verbleibt ein Ex-Partner in der bisherigen Familienwohnung, kann ein Mietvertrag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zwischen den Ex-Partnern geschlossen werden. Durch den Abschluss eines Mietvertrags genießt der in der Wohnung verbleibende Ex-Partner den allgemeinen mietrechtlichen Schutz. Bei der Berechnung der Höhe der Miete ist zu berücksichtigen, ob die Wohnung im Miteigentum oder im Alleineigentum des ausziehenden Ex-Partners steht.
Steht die Wohnung im Alleineigentum eines Ex-Partners und lehnt dieser eine Weiternutzung durch den anderen Partner ab, dann kann der Alleineigentümer verlangen, dass der andere auszieht. Allerdings kann der andere nicht einfach vor die Tür gesetzt werden. Eine Räumung der Wohnung kann erst nach einer entsprechenden Klage und der Vorlage eines Räumungstitels zwangsweise durchgesetzt werden. Bei Eheleuten kann der zum Auszug aufgeforderte Ehepartner zudem einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht stellen und damit gegebenenfalls eine Räumung abwenden.
Entgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils
Praxis-Hinweis:
Bei der Übertragung des Miteigentumsanteils können Steuern anfallen!
Liegen zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre und hat der veräußernde Ex-Partner im Jahr vor der Veräußerung nicht mehr zu Wohnzwecken in der Immobilie gelebt, kann eine Gewinnsteuer gemäß § 23 EStG anfallen. Bei nicht verheirateten Partnern muss zudem die Grunderwerbssteuer entrichtet werden. Für Eheleute besteht hier gemäß § 3 GrEStG eine Ausnahmeregelung.
Teilungsversteigerung als letzter Ausweg bei Miteigentum
In welchen Fällen kann ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht gestellt werden?
Familiengerichtliche Entscheidung über Wohnungszuweisung
Wollen Sie in der bisherigen Familienwohnung bleiben und ist Ihr Ex-Partner damit nicht einverstanden, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine familiengerichtliche Entscheidung über eine Wohnungszuweisung herbeiführen. Dies gilt grundsätzlich nur für Ehepaare, wobei Sonderregelungen sowohl für die Trennungszeit als auch für die Zeit nach der Scheidung bestehen. Außerdem können Sie in Fällen häuslicher Gewalt unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind oder unverheiratet zusammenleben, die alleinige Überlassung der bislang gemeinsam genutzten Wohnung beantragen. Mit einer Wohnungszuweisung wird eine (gegebenenfalls auch nur befristete) Nutzungsregelung durch das Gericht getroffen. Diese kann die Benutzung einer (gemeinsamen) Mietwohnung oder Eigentumswohnung betreffen. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann damit jedoch nicht erreicht werden.
Das (Familien-)Gericht entscheidet über die Wohnungszuweisung
Vorläufige Wohnungszuweisung für die Trennungszeit bei Eheleuten
Praxis-Hinweis:
Wer freiwillig auszieht, kann den Anspruch auf Wohnungszuweisung verlieren!
Ist ein Ehepartner freiwillig aus der Familienwohnung ausgezogen und hat sechs Monate lang keine Rückkehrabsicht bekundet, dann wird vermutet, dass er dem anderen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat (§ 1361b Absatz 4 BGB ).
Endgültige Wohnungszuweisung für die Zeit nach der Scheidung
Kriterien des Familiengerichts für die Entscheidung über die endgültige Wohnungszuweisung
- Betreuungssituation oder sonstige Belange der im Haushalt wohnenden Kinder (auch Stiefkinder)
- Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung einer anderen Wohnung
- Alter, Gesundheitszustand und Einkommens-/ Vermögensverhältnisse der Eheleute
- Relevanz der Wohnung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (z. B. bei Verbindung mit Geschäftsräumen, Nähe zum Arbeitsplatz)
- Investitionen in die Wohnung (z. B. Renovierung, Ausbau der Wohnung)
- Eigentumsverhältnisse an der Wohnung (strengere Anforderungen bei Alleineigentum des Antragsgegners
Die Rechtsfolgen der endgültigen Wohnungszuweisung sind davon abhängig, ob für die Familienwohnung ein Mietverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis (z. B. Miteigentum der geschiedenen Ehepartner) besteht.
- Bestehendes Mietverhältnis: Der geschiedene Ehepartner, dem die Wohnung überlassen wird, wird mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren automatisch alleiniger Mieter der Wohnung und kann das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortsetzen.
- Sonstiges Rechtsverhältnis (z. B. Miteigentum): Nach der Gerichtsentscheidung kann die Neubegründung eines Mietverhältnisses zwischen dem geschiedenen Ehepartner, dem die Wohnung überlassen wird, und dem Ex-Partner, der Alleineigentümer oder Miteigentümer der Wohnung ist, verlangt werden. Dasselbe gilt, wenn die Wohnung den Eheleuten bisher ohne Mietvertrag von Dritten überlassen wurde (z. B. den Schwiegereltern). Der Anspruch besteht für beide Seiten. Können sich die Parteien nicht über die Höhe der Miete einigen, ist im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete festzulegen.
Gerichtliche Wohnungszuweisung in Gewaltfällen
Hilfe suchen bei häuslicher Gewalt: Schützen Sie Ihr Kind und sich!
In Fällen von (drohender) häuslicher Gewalt – auch gegenüber gemeinsamen Kindern oder Stiefkindern – kann beim Gericht eine Nutzungsüberlassung der Wohnung beantragt werden (§ 2 Gewaltschutzgesetz ). Diesen Antrag kann jede von Partnergewalt betroffene Person stellen, unabhängig davon, ob sie mit dem gewalttätigen Partner verheiratet ist oder mit diesem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt.
Besonders relevant ist diese Möglichkeit für nicht miteinander verheiratete Partner, da hier keine Möglichkeit besteht, über die bereits genannten Vorschriften eine Wohnungszuweisung zu erreichen. Ist der Antrag erfolgreich, dann wird die Wohnung der antragstellenden Person zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dies gilt unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Ist der ausgewiesene Partner (Mit-)Mieter oder (Mit-)Eigentümer der Wohnung, wird die Maßnahme vom Gericht befristet. In diesen Fällen kann aus Billigkeitsgründen eine Vergütung für die Wohnungsnutzung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu zahlen sein.
Kontaktmöglichkeiten und Hilfsangebote in Gewaltfällen finden Sie hier:
Quellen & Links
Mehr zum Thema
Hier finden Sie Informationen zu Quellen der Inhalte dieser Seite und Links zu vertiefenden Informationen.
Quellen
Als Quellen wurden unter anderem verwendet:
Gerhardt, P., Heintschel-Heinegg, B. v., Klein, M. (2021). Handbuch Familienrecht. Wolters Kluwer.
Grandel, M., Stockmann, R. (2021). Stichwortkommentar Familienrecht. Materielles Recht, Verfahrensrecht. Alphabetische Gesamtdarstellung. Nomos.
Schumann, E. (2013). Nichteheliche Lebensgemeinschaft, in: Martin Löhnig (Hrsg.), Soergel - Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 17/2: Familienrecht 1/2, NehelG, LPartG, GewSchG, FamFG. Kohlhammer.
Schwab, D., Görtz-Leible, M. (2022). Meine Rechte bei Trennung und Scheidung. dtv.
Wichtige Gerichtsentscheidungen:
BFH 14.2.2023 – IX R 11/21 (Auszug des Ehepartners iSd § 23 EStG)
BGH 16.11.2022 - XII ZB 100/22 (Zulässigkeit der Teilungsversteigerung während Trennungszeit)
OLG Brandenburg 4.1.2023 – 13 UF 177/22 (Vorläufige Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens, Kindeswohlerwägungen)
OLG Bamberg 1.4.2022 - 2 UF 11/22 (Voraussetzungen der Wohnungszuweisung bei Getrenntleben)
OLG Hamburg 16.11.2021 – 12 UF 178/21 (Geleaster Firmenwagen als Haushaltsgegenstand)
BGH 10.3.2021 – XII ZB 243/20 (Jahresfrist bei Wohnungszuweisungsantrag)
Weitere Informationen
Links zum Thema:
mit weiterführenden Informationen zu Trennung und Scheidung (Stand: 2022)
(Stand: 2022)
Bei der Suche nach einer anwaltlichen Vertretung können die weiterhelfen.
Vermögen und Schulden
Aufteilung nach Trennung und Scheidung
Gemeinsam erworbenes Vermögen (z. B. Wohneigentum) ist nach einer Trennung auseinanderzusetzen. Zudem ist häufig zu klären, wie mit gemeinsamen Schulden und gemeinsam genutzten Konten zu verfahren ist. Näheres zu Vermögen und Schulden nach einer Trennung erfahren Sie hier.
Zugewinn- und Versorgungsausgleich
Erklärung & Berechnungsgrundlagen
Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet nach anlässlich der Scheidung ein Ausgleich in Bezug auf das in der Ehe erworbene Vermögen statt (Zugewinnausgleich). Auch Anrechte auf Versorgungsleistungen sind nach der Scheidung aufzuteilen (Versorgungsausgleich). Hier finden Sie einen ersten Überblick zum Zugewinn- & Versorgungsausgleich.
Kostenrisiken der räumlichen Trennung
Wer soll wo wohnen?
Im Bereich "Trennung ökonomisch durchdenken" finden Sie weiterführende Informationen zu den finanziellen Folgen einer räumlichen Trennung, insbesondere zu den wirtschaftlichen Aspekten verschiedener Wohnmodelle nach einer Trennung sowie zur höheren Wohnkostenbelastung.